Cover ASoK 3/2019

Gleitzeit: Höchstgrenze für Plusstunden

Arbeitsrecht/Arbeitszeitgesetz

Gemäß § 4b Abs 4 AZG darf die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode 40 Wochenstunden im Durchschnitt insofern überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben in der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind. Gemäß § 6 Abs 1a AZG gelten am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Periode übertragen werden können nicht als Überstunden. Es stelllt sich nun die Frage, wie viele Plusstunden maximal in der Gleitzeitvereinbarung als (in die nächste Periode) übertragungsfähig definiert werden dürfen.

Näheres Fachzeitschrift Arbeits- und SozialrechtsKartei Nr. 3/2019, S 99ff

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