Wir haben einem Arbeitnehmer als „Anerkennung für besondere Leistungen“ eine einmalige Prämie von Euro 5.000,- schriftlich zugesagt. Kurz danach (noch vor Auszahlung der Prämie) ließ er sich ein grobes Fehlverhalten zuschulden kommen, weshalb er gekündigt wurde. Müssen wir die Prämie trotzdem auszahlen?

Wenn ein Arbeitgeber eine derartige Prämie zusagt, so ist es ein typisches Motiv, dass sich der Arbeitgeber erwartet, dass der Arbeitnehmer zwischen Zusage und Auszahlung der Prämie kein grobes Fehlverhalten setzt. Ein solches wurde aber doch gesetzt, was zum Zeitpunkt der Zusage der Prämie wohl unvorhersehbar war (die Zusage lautet „Anerkennung für besondere Leistungen“). Dass sich die Erwartung des Arbeitgebers (betreffend das Verhalten des Arbeitnehmers bis zur Auszahlung) nicht erfüllt hat, ist nicht der eigenen Sphäre des Arbeitgebers, sondern der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen. Es liegen somit diejenigen drei Voraussetzungen vor, die von der Judikatur verlangt werden, um sich wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage von einer Verpflichtung zu befreien. Dieser Rechtsgrundsatz gilt nicht nur im allgemeinen bürgerlichen Recht, sondern auch im Arbeitsrecht. Die Prämie muss nicht bezahlt werden.

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