Wir beschäftigen einen begünstigten Behinderten (bescheinigte Behinderung 50 %), der sich seit über einem Jahr in Krankenstand befindet. Wie können wir das Dienstverhältnis auflösen?
Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) sieht einen besonderen Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte (bescheinigte Behinderung 50 % oder mehr) vor. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn beim Sozialministeriumservice um Zustimmung zur Kündigung angesucht und diese Zustimmung (in Form eines Bescheides) auch rechtskräftig erteilt wurde. Eine Beschwerde des Behinderten gegen einen erstinstanzlichen Zustimmungsbescheid hat aufschiebende Wirkung, sodass erst die Bestätigung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht zur Rechtskraft des Zustimmungsbescheides führt und somit Kündigung berechtigt. Im Fall einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit kann der Kündigungsgrund der dauernden Dienstunfähigkeit gemäß § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG vorliegen, wenn in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und auch kein anderer Arbeitsplatz für den Behinderten infrage kommt. Ob in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist, läuft auf eine gesundheitliche Prognose hinaus, für welche vom Sozialministeriumservice häufig ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Normalerweise ist mit einer langen Verfahrensdauer zu rechnen, sodass als Alternative zur Kündigung eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses versucht werden sollte.
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