Whistleblower ab 2023 geschützt

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz zur Erleichterung der Aufdeckung bestimmter Missstände und zum Schutz der Hinweisgeber (Whistleblower) gilt großteils seit 25. Februar 2023 mit folgenden Ausnahmen: Für die Errichtung von internen und externen Meldestellen in Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten gilt der 25. August 2023 als Stichtag; in kleineren Unternehmen (ab 50 Beschäftigten) der 17. Dezember 2023. Die Regelungen gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Sektors als Dienstgeber. Zentraler Inhalt des Gesetzes ist der Schutz der Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen. Gegen eine Kündigung, die als Vergeltungsmaßnahme (und somit zu Unrecht) erfolgt, kann auch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, die normalerweise für Kündigungsanfechtungen gilt, die aus anderen Gründen erfolgen, geklagt werden.

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