Lockerung des Kündigungsschutzes für ältere Arbeitnehmer ab 1.7.2017

Für fünfzigjährige oder ältere Arbeitnehmer, die ab 1.7.2017 neu eingestellt werden, gilt gemäß § 105 Abs 3b ArbVG ein gelockerter gesetzlicher Kündigungsschutz: zu erwartende altersbedingte Schwierigkeiten solcher Arbeitnehmer bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sind in Zukunft nicht mehr „besonders“ zu berücksichtigen. Dadurch will der Gesetzgeber die Neueinstellung älterer Arbeitnehmer fördern. In den Medien wurde diese Lockerung des gesetzlichen Kündigungsschutzes überbewertet: der gesetzliche Kündigungsschutz aus sozialen Gründen läuft unabhängig von einer Altersgrenze auf eine Interessensabwägung hinaus, die stark einzelfallspezifisch ist. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern: im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung (Arbeitnehmerinteressen gegen Arbeitgeberinteressen) dürfen auch in Zukunft die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess nicht unberücksichtigt bleiben (auch wenn es sich um fünfzigjährige oder ältere Arbeitnehmer handelt, die nach dem 30.6.2017 neu eingestellt wurden).

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