Kündigungsfristen freie Dienstverhältnisse ab 1. Jänner 2026
Bislang galten für Kündigungen freier Dienstverhältnisse keine zwingenden gesetzlichen Rahmenbedingungen, seit 1.1.2026 ist dies anders: Ein Probemonat mit jederzeitiger Auflösungsmöglichkeit darf nur für das erste Beschäftigungsmonat vereinbart werden. Anschließend darf der Dienstgeber nur zum 15. oder Letzten eines Monats (Ende der Kündigungsfrist) kündigen und hat eine mindestens vierwöchige Kündigungsfrist einzuhalten, die sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf mindestens sechs Wochen erhöht. Dieselben Fristen und Termine hat auch der freie Dienstnehmer einzuhalten, es sei denn, es wurde eine flexiblere Regelung zu seinen Gunsten vereinbart. Vereinbarungen, die den freien Dienstnehmer im Vergleich zu den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen schlechter stellen, bleiben zulässig, wenn sie vor dem 1.1.2026 vereinbart wurden. Alte Vereinbarungen vor diesem Stichtag (betreffend Kündigungsfristen und Kündigungstermine) werden somit durch die Neuregelung nicht berührt.
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