Ich habe Anspruch auf fünf Wochen Urlaub pro Jahr. Dürfen mein Arbeitgeber und ich je zur Hälfte (jeweils für 2,5 Wochen) festlegen, wann ich auf Urlaub gehe?
Nein. Jeder Verbrauch von Urlaub bedarf einer Vereinbarung.
Jährliche Betriebsurlaube werden häufig schon bei Beginn des Dienstverhältnisses im Dienstvertrag vereinbart. Das ist zulässig, wenn es pro Jahr nur einen Betriebsurlaub betrifft, der nicht länger als zwei Wochen dauert und datumsmäßig genau bestimmt sein muss. Häufig wird in Dienstverträgen auch vereinbart, dass Urlaub während der Kündigungsfrist zu verbrauchen ist. Solche Vereinbarungen sind unwirksam, weil ja noch nicht feststeht, ob und wann gekündigt wird.
Uneinigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Urlaubsverbrauch führt häufig dazu, dass Urlaubsguthaben immer mehr anwachsen. Ausgehend von fünf Urlaubswochen pro Jahr kann ein Urlaubsguthaben aus Verjährungsgründen nicht mehr als 15 Wochen umfassen. Der Arbeitgeber kann aber ein höheres Guthaben ausdrücklich anerkennen.
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