Ende der geförderten Bildungskarenz
Seit März 2025 ist es nicht mehr möglich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine vom AMS zu finanzierende Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Bildungskarenz und Bildungsteilzeit bleiben jedoch bestehen: Im Unterschied zu sonstigen Formen der einvernehmlichen Karenzierung (Aussetzung des Dienstverhältnisses) oder der (vorübergehenden) Teilzeitbeschäftigung löst ein Ersuchen des Arbeitnehmers um Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit auch in Zukunft einen erhöhten Kündigungsschutz aus. Ein solcher Kündigungsschutz schließt jedoch nicht jede Art der Kündigung durch den Dienstgeber aus. Voraussetzung des Schutzes ist, dass der Arbeitnehmer glaubhaft macht (gesetzliche Beweiserleichterung zu seinen Gunsten), dass eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit erfolgt ist.
Zurück zum Servicebereich //} ?>