Ein Unternehmen wird von der Konkurrenz übernommen. Dürfen die Gehaltsniveaus der beiden Belegschaften nach unten angeglichen werden?

Wechselt die Mehrheit an GmbH-Anteilen oder an Aktien ihren Inhaber, so ist das ohne rechtliche Relevanz für die Arbeitsverhältnisse. Freilich werden in weiterer Folge oft arbeitsrechtliche Maßnahmen gesetzt, zum Beispiel Kündigungen aus Rationalisierungsgründen. Derartige Kündigungen können unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich angefochten werden.

Bei anderen Arten der Betriebsübernahme kommt es dagegen zum Arbeitgeberwechsel. Eine Folge ist oft auch ein Kollektivvertragswechsel. In diesem Fall schützt das Gesetz die „alten“ kollektivvertraglichen Mindestlöhne der übernommen Belegschaft: Diese werden zum Inhalt der Einzelverträge. Dadurch sind diese Entgelte aber nicht auf Dauer vor sog. Änderungskündigungen geschützt: es handelt sich dabei um Kündigungen, die wieder außer Kraft treten, sobald eine Einigung über eine Entgeltkürzung erzielt wurde. Solche Änderungskündigungen sind oft unwirksam oder anfechtbar. Nicht geteilt hat der OGH die Ansicht, dass im ersten Jahr nach einem solchen Kollektivvertragswechsel Änderungskündigungen generell unzulässig seien.

Zurück zu den Praxistipps