Dienstverträge und Dienstzettel neu ab 28.03.2024
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen schriftlichen Dienstvertrag oder Dienstzettel, der den gesetzlichen Mindestinhalt aufweisen muss. Der Katalog der vom Gesetzgeber als Mindestinhalt definierten Punkte wurde für Arbeitsverträge, die seit 28.03.2024 neu abgeschlossen werden, ausgeweitet. Seit diesem Datum gilt neuerdings auch eine Strafsanktion für die Nichtaushändigung eines gesetzeskonformen Dienstzettels. Ähnliche Bestimmungen gelten seit 28.03.2024 auch für freie Dienstverträge. Aus Sicht des Dienstgebers ist es sinnvoll, Dienstverträge und Dienstzettel nicht bloß auf den gesetzlichen Mindestinhalt zu beschränken.
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