Die Niederlassung meines Arbeitgebers in Linz wird geschlossen. Ab Mitte kommenden Jahres soll ich in der Wiener Zentrale arbeiten. Welche Rechte habe ich?
Arbeitsvertraglich müssen Sie einen neuen Dienstort, der so weit von Ihrem bisherigen Dienstort und Wohnort entfernt ist, nur dann hinnehmen, wenn sich der Arbeitgeber eine derartige Versetzung vertraglich ausdrücklich vorbehalten hat.
Rechte einzelner Arbeitnehmer bei derartigen Versetzungen können vertraglich ausgeschlossen werden, nicht aber das Recht des Betriebsrates, die Zustimmung zu einer Versetzung zu verweigern, die für einen (oder mehrere) Arbeitnehmer mit einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, z.B. einer wesentlich verlängerten Anreise oder einer Übersiedlung, verbunden ist. Mangels Zustimmung des Betriebsrates sind derartige Versetzungen unwirksam. Das gilt sogar in Fällen, in welchen der Arbeitgeber einzelvertraglich zu jeder Versetzung berechtigt ist oder die Zustimmung einzelner Arbeitnehmer zur Versetzung – z.B. durch Kündigungsdrohung – erreicht.
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