Corona: Unabkömmliche Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten

Aufgrund der aktuellen Einschränkung des Schulbetriebes stellt sich die Frage, welche Rechte Arbeitnehmer haben, die einerseits im Betrieb unabkömmlich sind, andererseits ihre Kinder (im Pflichtschul-Alter) nicht in die Schule schicken und zu Hause betreuen wollen.

Sollte kein Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Dauer eines bezahlten Sonderurlaubes zustandekommen, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Sonderfreistellung bis zur Dauer einer Arbeitswoche; anschließend kann er unbezahlt bis zur Wiederaufnahme des normalen Schulbetriebes der Arbeit fern bleiben, ohne deshalb berechtigterweise fristlos entlassen werden zu können. All das unter der Voraussetzung, dass das zu betreuende Kind noch nicht 14 Jahre alt ist und der andere Elternteil für eine Betreuung nicht zur Verfügung steht (z.B. weil dieser ebenfalls beruflich unabkömmlich ist und das Kind nicht betreuen möchte oder weil im Fall von Alleinerziehung keine gemeinsame Obsorge gilt).

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