Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge

Der Krieg in der Ukraine führte insbesondere zu folgenden Anpassungen im österreichischen Arbeitsrecht: Entsprechend der Massenzustrom-Richtlinie der EU gilt in Österreich die Vertriebenen – Verordnung BGBl II 2022/92. Dementsprechend wird dem in der Verordnung definierten Personenkreis (insbesondere Kriegsflüchtlinge) ein Aufenthaltsrecht vorerst bis 04.03.2024 gewährt; eine neuerliche Verlängerung (über dieses Datum hinaus) ist wahrscheinlich. Wer entsprechend der Verordnung über ein Aufenthaltsrecht verfügt, ist vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes neuerdings ausgenommen, arbeitsmarktpolitische Hürden für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit (z.B. Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung) wurden somit zur Gänze beseitigt.

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