Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge

Der Krieg in der Ukraine führte insbesondere zu folgenden Anpassungen im österreichischen Arbeitsrecht: Entsprechend der Massenzustrom-Richtlinie der EU gilt in Österreich die Vertriebenen – Verordnung BGBl II 2022/92. Dementsprechend wird dem in der Verordnung definierten Personenkreis (insbesondere Kriegsflüchtlinge) ein Aufenthaltsrecht (vorerst) bis 03.03.2023 gewährt. Dementsprechend hat das Bundesministerium für Arbeit durch Erlass geregelt, dass die zum Aufenthalt berechtigten ukrainischen Kriegsflüchtlinge relativ unkompliziert Beschäftigungsbewilligungen erhalten. Dies entweder (wie allgemein üblich) auf Antrag des Arbeitgebers oder auf Initiative des AMS, um eine rasche Vermittlung zu erleichtern.

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