Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge
Der Krieg in der Ukraine führte insbesondere zu folgenden Anpassungen im österreichischen Arbeitsrecht: Entsprechend der Massenzustrom-Richtlinie der EU gilt in Österreich die Vertriebenen – Verordnung BGBl II 2022/92. Dementsprechend wird dem in der Verordnung definierten Personenkreis (insbesondere Kriegsflüchtlingen) ein Aufenthaltsrecht gewährt, welches mittlerweile bis 04.03.2025 verlängert wurde. Wer entsprechend der Verordnung über ein Aufenthaltsrecht verfügt, ist vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes neuerdings ausgenommen, arbeitsmarktpolitische Hürden für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit (z.B. Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung) wurden somit zur Gänze beseitigt.
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