Ausweitung der sechsten Urlaubswoche ab 2023

Durch das Bundesgesetz BGBl. 214/2022 wurde für Pflegepersonal, welches die Altersgrenze von 43 Jahren erreicht hat, eine „Entlastungswoche“ eingeführt, die quasi als Vorverlegung der sechsten Urlaubswoche zu verstehen ist: Im Gegensatz zur regulären sechsten Urlaubswoche spielen die Dienstjahre keine Rolle. Abweichend vom Urlaubsgesetz gebührt die Entlastungswoche nicht pro Arbeitsjahr, sondern pro Kalenderjahr. Die Entlastungswoche gebührt erstmals für dasjenige Kalenderjahr, in dem eine anspruchsberechtigte Person das 43. Lebensjahr vollendet. Ein allfälliger Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit gebührt zusätzlich. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum Ende des Jahres 2026: bis dahin darf der Arbeitgeber die zusätzliche „Urlaubswoche“ in Geld ablösen, wenn er zusätzliche Freizeit aus organisatorischen Gründen nicht gewähren kann.

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