Arbeitszeitverkürzung in Krankenanstalten ab 1.7.2021
Verlängerte Dienste im Sinne des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) sind zulässig, wenn die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes nicht überschritten werden. Am 30.6.2021 läuft die Übergangsregelung des § 4 Abs 4b KA-AZG – betreffend der Zulässigkeit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 55 Stunden – aus. Ab 1.7.2021 gilt, dass im Rahmen verlängerter Dienste die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Schnitt 48 Stunden nicht überschreiten darf. Für die 17-Wochen-Durchrechnung dürfen keine fixen bzw. starren Durchrechnungszeiträume (z.B. 1.1-30.4., 1.5.-31.8., 1.9.-31.12.) herangezogen werden: Entsprechend EuGH C-254/18 hat vielmehr eine gleitende (rollierende) Durchrechnung stattzufinden. Das bedeutet, dass laufend neu durchzurechnen ist und die 48-Wochenstunden-Grenze in keinem (wie auch immer zeitlich gelagerten) 17-wöchigen Zeitraum überschritten werden darf.
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