An meinem Geburtstag hat mein Arbeitgeber kurzfristig für 19:00 Uhr ein Meeting anberaumt. Ich habe die Teilnahme verweigert, weil ich für 19:00 Uhr schon Gäste eingeladen hatte. Eineinhalb Wochen später habe ich die Kündigung erhalten. Was kann ich tun?
Trotz Vereinbarung, dass bei Bedarf Überstunden zu leisten sind, sind solche unzulässig, wenn dadurch eine Tagesarbeitszeit von 10 h oder eine Wochenarbeitszeit von 50 h überschritten würde. Eine Überschreitung von 45 Wochenstunden ist nur für 60 Überstunden pro Kalenderjahr zulässig.
Selbst zulässige Überstunden dürfen im Einzelfall verweigert werden, wenn ein berücksichtigungswürdiges Interesse des Arbeitnehmers vorliegt.
War das Geburtstagskind vertraglich bzw. auf Grund der bisherigen Übung zu Überstunden verpflichtet und hat es den Betrieb verlassen, ohne an diesem Tag 10 h gearbeitet zu haben, so sind die Chancen einer gerichtlichen Beanstandung des Kündigungsmotives nicht allzu hoch einzuschätzen: Eine verspätete Party wäre wohl zumutbar gewesen. Anders verhält es sich, wenn durch Teilnahme am Meeting um 19:00 Uhr oder kurz danach eine der genannten Überstundengrenzen überschritten worden wäre.
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