Am Aschermittwoch ist einer unserer Angestellten um drei Stunden zu spät zur Arbeit gekommen und hat einen wichtigen Kunden „versetzt“. Eine Erklärung blieb er uns schuldig, die Folgen einer durchzechten Nacht waren aber deutlich. Als unser Geschäftsführer am folgenden Montag vom Urlaub zurückkehrte, hat er ihn fristlos entlassen. Zu Recht?
Ein Arbeitgeber verwirkt sein Recht auf fristlose Entlassung, wenn er sich damit zu lange Zeit lässt. Am Mittwoch wäre die Entlassung noch berechtigt gewesen. Hat man jedoch den Angestellten am Mittwoch Nachmittag, Donnerstag und Freitag wieder arbeiten lassen, dann ist die Weiterbeschäftigung auch für die gesamte Kündigungsfrist zumutbar.
Hätte man den Angestellten dagegen am Mittwoch bis auf weiteres dienstfrei gestellt und in Abwesenheit des Geschäftsführers Rechtsauskünfte eingeholt, dann wäre die Entlassung am Montag Morgen wohl noch berechtigt gewesen. Trotzdem hätte man versuchen sollen, den Geschäftsführer während seines Urlaubes zu erreichen, wenn keine eindeutig geregelte Vertretung für solche Fälle existiert.
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