Altersteilzeit neu ab 2026

Die geförderte Altersteilzeit wird für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31.12.2025 beginnt, eingeschränkt. Anstatt für eine Dauer von fünf Jahren wird Altersteilzeitgeld bei Antritt der Altersteilzeit im Jahr 2026 nur mehr 4,5 Jahre gewährt; bei Antritt 2027 nur noch 4 Jahre, bei Antritt 2028 3,5 Jahre und bei Antritt ab 2029 nur noch 3 Jahre.

Hat man als Arbeitnehmer Anspruch auf eine gesetzliche Korridorpension (das Anfallsalter wurde von 62 auf 63 erhöht), dann lässt sich auch in Zukunft eine fünfjährige Teilzeitphase mit Leistungen, die über das aliquot berechnete Teilzeitentgelt hinausgehen, erzielen: und zwar durch eine Kombination von Altersteilzeit (3 Jahre) und anschließend Teilpension (2 Jahre von 63 bis 65). Aus Arbeitnehmersicht liegt der Reiz der Altersteilzeit (im Gegensatz zur Teilpension) in der Kombination aus Teilzeitbezug, vom AMS gefördertem Lohnausgleich und geförderten Pensionsbeiträgen (ASVG), die auf Basis einer früher höheren Wochenstundenanzahl weiterbezahlt werden. Die (anschließende) Teilpension ist aus Arbeitnehmersicht nicht so attraktiv, zumal das Pensionskonto ab Beginn der Teilpension endgültig geschlossen wird. Altersteilzeit wirkt sich somit auf die künftige „Vollpension“ des Arbeitnehmers günstiger aus als Teilpension. Bei dieser ersetzt ein teilweiser Pensionsbezug neben dem Teilzeitentgelt, welches der Arbeitgeber bezahlt, den geförderten Lohnausgleich, zumal dieser nur bei Altersteilzeit, nicht aber bei Teilpension gewährt wird. Aus Arbeitgebersicht sind die Kosten eines in Teilpension befindlichen Teilzeitbeschäftigten genauso hoch wie die Kosten jedes anderen Teilzeitbeschäftigten (mit derselben Stundenanzahl und demselben Stundenlohn).

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