All-In-Klauseln: Neues für Dienstverträge und Dienstzettel seit 1.1.2016
All-In-Klauseln sind in Zukunft transparenter zu gestalten. In Zukunft reicht es nicht mehr, im Dienstvertrag anzuführen, dass der Arbeitnehmer in eine bestimmte Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe eines bestimmten Kollektivvertrages eingestuft wird und dass mit der Überzahlung alle – in welchem zeitlichen Ausmaß auch immer – geleisteten Tätigkeiten abgegolten seien. Es muss in Zukunft im Dienstvertrag das Grundgehalt in Euro angeführt werden. Es ist zwar nicht verboten, den Euro-Betrag, der dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt entspricht, als Grundgehalt anzuführen; beträgt jedoch der im Vertrag ebenfalls angeführte All-In-Bezug zB das Doppelte, dann wird sich der Arbeitgeber wohl die Frage gefallen lassen müssen, welches durchschnittliche Überstundenausmaß von ihm verlangt wird.
Bei Arbeitnehmern, die nicht als leitende Angestellte im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu qualifizieren sind, sind nur fünf Überstunden pro Woche und weitere fünf aus einem Jahrespaket von 60 zulässig, Überschreitungen sind strafbar. Laut OGH werden allfällige verbotenerweise geleistete Überstunden durch einen All-In-Bezug mit abgegolten.
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