12 Stunden Tagesarbeitszeit bei aktiver Reisezeit seit 1.1.2016 zulässig.
§ 20b Abs 6 AZG sieht vor, dass es ab 1.1.2016 bei aktiven Reisezeiten zu einer Verlängerung der maximalen täglichen Arbeitszeit kommen kann: eine Tagesarbeitszeit von maximal 12 Stunden ist zulässig, wenn ein auf Dienstreise befindlicher Arbeitnehmer das Fahrzeug, in welchem er anlässlich der Dienstreise unterwegs ist, selbst lenkt. Es gilt somit: Arbeitszeit im engeren Sinn wie bisher maximal 10 Stunden, aktive Reisezeit zusätzlich maximal 2 Stunden, insgesamt somit maximal 12 Stunden. Dies gilt nur für Arbeitnehmer, bei denen das Lenken nicht eine Haupttätigkeit darstellt; die Regelung gilt somit nicht für Berufskraftfahrer.
Verwendet ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstreise außer dem von ihm gelenkten Fahrzeug noch andere Verkehrsmittel wie Bahn, Bus, U-Bahn oder Flugzeug (passive Reisezeiten), dann kann unter Mitzählung der genannten passiven Reisezeiten die genannte 12-Stunden-Grenze überschritten werden; ebenso die genannte 10-Stunden-Grenze, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der Dienstreise ausschließlich passiv reisend (mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder als Beifahrer bzw. Mitfahrer) unterwegs ist.
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