Hausbesorgergesetz − aktuelle Probleme
Arbeitsrecht/Hausbesorger nach “altem Recht”
Es ist eine Tendenz bemerkbar, Hausbesorgerposten aus Kostengründen aufzulassen und die entsprechenden Arbeiten zur Gänze oder teilweise an Dienstleistungsfirmen auszulagern. Steht dem Hausbesorger eine Dienstwohnung zu (das ist immer dann der Fall, wenn der Hausbesorger nicht schriftlich auf eine solche verzichtet hat), so kann der Hauseigentümer laut Gesetz nur aus erheblichen Gründen kündigen. Solche Gründe sind entweder bestimmte Arten von Fehlverhalten des Hausbesorgers, Auflassung des Hausbesorgerpostens aus „erheblichem Grund“ sowie die Beschaffung einer Ersatzwohnung.
Näheres Fachzeitschrift Arbeits- und SozialrechtsKartei Nr. 6/1998, S 220ff
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